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   BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56   

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https://dejure.org/1958,2247
BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56 (https://dejure.org/1958,2247)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1958 - V ZR 190/56 (https://dejure.org/1958,2247)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1958 - V ZR 190/56 (https://dejure.org/1958,2247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 705 (Ls.)
  • MDR 1958, 322
  • WM 1958, 434
  • DB 1958, 398
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
    Es würde sich dann aber die Frage erheben, ob durch den ersatzloscn Wegfall der vertraglich in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Umstellungsgrundschulden nicht eine so weit gehende Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten wäre, daß man dem Kläger im Wege des Ausgleichs nach § 242 BGB einen Zahlungsan- Spruch gewähren müßte (vgl. außer der bereits erwähnten Entscheidung WM 1958, 175 noch das zur Veröffentlichung vorgesehene.Urteil des Senats vom 8 Januar 1958, V ZR 165/56, S. 15 ff)" Der Einwand der Revision vermag somit den Standpunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte in Höhe der früheren Umstellungsgrundschulden zur Freistellung des Klägers von seiner jetzigen Kreditgewirnabgabeschuld verpflichtet ist, nicht zu erschüttern.
  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52

    Interzonales Währungsrecht

    Auszug aus BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
    Sie genügen auch den Anforderungen, diein der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine richterliche Vertragsergänzung gestellt werden (BGHZ 7, 231? 235; 9? 273).
  • RG, 13.02.1928 - VI 333/27

    Übernahme von Eigentümergrundschulden.

    Auszug aus BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
    Das Berufungsgericht hat bei M Erörterung des Zahlungsanspruchs des Klägers im einzelnen dargelegt (S. 9 des Urteils), daß die Übernahme dinglicher Lasten unter Anrechnung auf den Kaufpreis keine Leistung erftillungshalb er oder an Erftillungs statt sei, sondern die vom Käufer geschuldete Leistung selbst, weshalb die Höhe der Grundstüclrslasten "nur eine Rechnungsgröße , darstelle (RGZ 120, 166, 169; 121, 38, 41); dem Kläger stehe daher trotz Wegfalls der Umstel3.ungsgrundschulden eine restliche Kaufpreisfordorung nicht mehr zu.
  • BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
    Auszug aus BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
    Es würde sich dann aber die Frage erheben, ob durch den ersatzloscn Wegfall der vertraglich in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Umstellungsgrundschulden nicht eine so weit gehende Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten wäre, daß man dem Kläger im Wege des Ausgleichs nach § 242 BGB einen Zahlungsan- Spruch gewähren müßte (vgl. außer der bereits erwähnten Entscheidung WM 1958, 175 noch das zur Veröffentlichung vorgesehene.Urteil des Senats vom 8 Januar 1958, V ZR 165/56, S. 15 ff)" Der Einwand der Revision vermag somit den Standpunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte in Höhe der früheren Umstellungsgrundschulden zur Freistellung des Klägers von seiner jetzigen Kreditgewirnabgabeschuld verpflichtet ist, nicht zu erschüttern.
  • BGH, 11.12.1957 - V ZR 55/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
    Die Erörterungen im Schrifttum, die das Problem des Unterschiedes zwischen den Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsabschluß und der späteren gesetzlichen Regelung meist nur, ohne besondere Erwähnung der Kreditgewinn abgabe, unter dom Gesichtspunkt des Wegfalls der Gcschäftsgrundlage und des Ausgleichsanspruchs nach § 242 BGB behandeln (z-B. Nehlert JR 1953, 365; vgl. auch das Uli 1958, 4 175 veröffentlichte Urteil des Senats vom 18« Dezember 1957, V ZR 55/56, S. 15, mit weiteren Nachwoisungen), passen naoh Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den zur Entscheidung stehenden Fall.
  • RG, 26.03.1928 - VI 356/27

    Übernahme von Schulden in Anrechnung auf den Kaufpreis

    Auszug aus BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
    Das Berufungsgericht hat bei M Erörterung des Zahlungsanspruchs des Klägers im einzelnen dargelegt (S. 9 des Urteils), daß die Übernahme dinglicher Lasten unter Anrechnung auf den Kaufpreis keine Leistung erftillungshalb er oder an Erftillungs statt sei, sondern die vom Käufer geschuldete Leistung selbst, weshalb die Höhe der Grundstüclrslasten "nur eine Rechnungsgröße , darstelle (RGZ 120, 166, 169; 121, 38, 41); dem Kläger stehe daher trotz Wegfalls der Umstel3.ungsgrundschulden eine restliche Kaufpreisfordorung nicht mehr zu.
  • BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66

    Auswirkungen einer Hypothekenübernahme als Selbstschuldner und Alleinschuldner -

    Sie verkennt nicht, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1958, V ZR 190/56 (WM 1958, 434 = MDR 1958, 322 = LM BGB § 157 D Nr. 7) eine gleichartige ergänzende Vertragsauslegung seitens des damaligen Berufungsgerichts gutgehießen hat, meint aber, jene Billigung sei nur deshalb ausgesprochen worden, weil nach dem Text des dortigen Kaufvertrages die Grundstückslasten vom Erwerber "mit schuldbefreiender Wirkung" übernommen worden seien, während es sich hier anders verhalte.

    Das Berufungsgericht hat sich zur Rechtfertigung seiner Ansicht auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1958 (MDR 1958, 322) bezogen, aus dessen Entscheidungsgründen es mehrere Sätze wörtlich anführt.

    Dem ist damals der erkennende Senat (vgl. den ungekürzten Urteilsabdruck WM 1958, 434, insbesondere S. 436 f) nicht gefolgt, weil die Gläubigerverluste mit dem verkauften Grundstück nichts zu tun hätten und der Käufer deshalb aus ihnen keinen persönlichen Gewinn auf Kosten des Verkäufers ziehen dürfe.

  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59

    Rechtsmittel

    Soweit das bisher nicht geschehen ist, entfällt die Möglichkeit einer Aufrechnung, und Raum wäre allenfalls für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1958, V ZR 190/56, WM 1958, 434 m. Nachw.; vgl. zur Natur des Ausgleichsanspruchs ferner das bereits angeführte Urteil WM 1959, 665).
  • BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59

    Rechtsmittel

    Sie steht im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330 mit Nachweisungen; ferner RGZ 129 27, 28; RG JW 1928, 2831 - LZ 1928, 398; BGH Urteile vom 19. Februar 1958, V ZR 190/56, WM 1958, 434, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58 WM 1959, 665; BGB RGRK 11. Aufl. § 433 Anm. 141; Siebert/Schmidt.
  • BGH, 11.06.1958 - V ZR 277/56

    Rechtsmittel

    8. Januar 1958, V ZR 165/56, NJW 1958, 907 = WM 1958, 297; vom 15. Januar 1958, V ZR 74/56; vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, NJW 1958, 906 = WM 1958, 330; vom 12. Februar 1958, V ZR 185/56 NJW 1958, 907 = WM 1958, 432; und vom 19. Februar 1958, V ZR 190/56, WM 1958, 434).
  • BGH, 05.07.1961 - V ZR 188/59

    Rechtsmittel

    Wäre dies zu bejahen, so hätte die Beklagte auch die an die Stelle der Umstellungsgrundschulden getretenen Hypothekengewinnabgaben zu entrichten (§ 122 Abs. 1 LAG); das würde auch für die Kreditgewinnabgabe gelten, die von der Klägerin statt der Hypothekengewinnabgabe zu bezahlen ist (BGH NJW 1958, 705).
  • BGH, 11.03.1959 - V ZR 187/57

    Rechtsmittel

    Im übrigen erscheint die gesetzliche Lösung auch besonders sachgemäß: Wenn die gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsunternehmen der Kreditgewinnabgabe unterstellt worden wären, wären sie mit einer persönlichen Abgabeschuld belastet worden, die sie (vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 1958 - V ZR 190/56 = MDR 1958, 322 = WM 1958, 434) auf die Siedler nicht (jedenfalls nicht ohne weiteres) hätten abwälzen können; die gemeinnützigen Unternehmen wären also die Leidtragenden gewesen, obwohl sie in der Sache selbst mit den von ihnen geschaffenen Siedlungen die Geschäfte der Siedler besorgt und in deren Interesse gehandelt hatten und die Interessenlage zwischen Siedlungsunternehmen und Siedlern daher einen Ausgleich geboten erscheinen läßt, bei dem die wirklichen Gewinner aus der Währungsumstellung, nämlich die wirtschaftlich die Sachwerte schon vor der Währungsumstellung Besitzenden, also die Siedler, auch die aus den Währungsgewinnen sich ergebenden Lastenausgleichsabgaben zu tragen haben.
  • BGH, 14.03.1962 - VIII ZR 217/60
    Dann läge eine Vertragslücke vor, die unter Heranziehung der vom Bundesgerichtshof im Ur teil vom 19. Februar 1958 (V ZR 190/56 - LM BGB § 157 D Nr. 7) erörterten Grundsätze auszufüllen wäre.
  • BGH, 06.12.1961 - V ZR 158/60

    Rechtsmittel

    Zweifelhaft und erst durch Auslegung zu ermitteln ist nämlich schon die Frage, ob unter dem übernommenen "vollen Lastenausgleich für die Hypothek" nur die frühere Umstellungsgrundschuld und die Hypothekengewinnabgabe oder auch die Kreditgewinnabgabe fällt (unten 4; vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1958 V ZR 190/56, WM 1958, 434), von der Kernfrage des vorliegenden Falles (unten 5) ganz abgesehen.
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